Breitenbach & Zimmermann
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2003
 Minijobs von Kindern: Vorlage der Lohnsteuerkarte kann vorteilhaft sein
Die Vorschriften zum Kindergeld und die sich daraus ergebenden Vergünstigungen sind inzwischen so kompliziert geworden, dass insbesondere bei eigenem Einkommen des Kindes im Einzelfall erhöhter Beratungsbedarf besteht.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr betragen. Wichtig dabei ist, dass zwischen Einkünften und Bezügen unterschieden wird.

Die Einkünfte werden dabei im Sinne des Einkommensteuerrechts berechnet. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist also mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 EUR zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bezieht das Kind dagegen Einnahmen aus einem Minijob von bis zu 400 EUR, sind diese zwar bei dem Kind steuerfrei, gelten aber bei der Kinderkomponente der Eltern als Bezüge, von denen jährlich maximal 180 EUR Kostenpauschale abgezogen werden können.

Legt das Kind beim Arbeitgeber im Rahmen eines Minijobs eine Lohnsteuerkarte vor, fällt bei 400 EUR auch keine Lohnsteuer an; da es sich aber dann um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, kann der o. a. Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden.
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