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| Informationen aus dem Steuerrecht Mai 2003 |
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| Minijobs von
Kindern: Vorlage der Lohnsteuerkarte kann vorteilhaft
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Die Vorschriften zum Kindergeld
und die sich daraus ergebenden Vergünstigungen
sind inzwischen so kompliziert geworden, dass insbesondere
bei eigenem Einkommen des Kindes im Einzelfall erhöhter
Beratungsbedarf besteht.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
wird u. a. nur dann berücksichtigt, wenn seine
eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr
als 7.188 EUR im Kalenderjahr betragen. Wichtig
dabei ist, dass zwischen Einkünften und Bezügen
unterschieden wird.
Die Einkünfte werden dabei im Sinne des Einkommensteuerrechts
berechnet. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit ist also mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag
von 1.044 EUR zu berücksichtigen, wenn nicht
höhere Werbungskosten geltend gemacht werden
können. Bezieht das Kind dagegen Einnahmen
aus einem Minijob von bis zu 400 EUR, sind diese
zwar bei dem Kind steuerfrei, gelten aber bei der
Kinderkomponente der Eltern als Bezüge, von
denen jährlich maximal 180 EUR Kostenpauschale
abgezogen werden können.
Legt das Kind beim Arbeitgeber im Rahmen eines Minijobs
eine Lohnsteuerkarte vor, fällt bei 400 EUR
auch keine Lohnsteuer an; da es sich aber dann um
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
handelt, kann der o. a. Arbeitnehmerpauschbetrag
abgezogen werden. |
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